deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend (Art. 23 Abs. 3bis UVV). Nach Art. 23 Abs. 4 UVV gilt für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, Art. 22 Abs. 3 UVV, wonach als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Gemäss Art.