2.2. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Als solcher gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der für das Taggeld massgebende Lohn in Sonderfällen wird in Art. 23 UVV geregelt. Nach Art. 23 Abs. 3 UVV wird bei Versicherten, die keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder -5-