2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -4- "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Gesuchsteller die Taggelder basierend auf dem ursprünglich von der SUVA berechneten Taggeldansatz gemäss Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 8 zu erbringen zuzüglich Verzugszinsen; 2. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu gewähren.