Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Entscheid betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Zudem wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es angezeigt erscheine, die noch laufenden Verfahren betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll zu koordinieren.