Nach verschiedenen Abklärungen (u.a. Einholen von Arztberichten; kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2020; kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 29. Januar 2021) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per sofort und der Taggeldleistungen per 30. April 2021 mit. Mit gleichentags erlassener Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % zu.