1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Elektromonteur obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. April 2008 bei einem Arbeitseinsatz in Q._____ infolge eines Sturzes eine rechtsseitige mediale Meniskusläsion erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.