Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.415 / lf / GM Art. 95 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Auf der Mauer 4, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024, Schaden-Nr. B) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Elektromonteur obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol- gen von Unfällen versichert, als er am 29. April 2008 bei einem Arbeitsein- satz in Q._____ infolge eines Sturzes eine rechtsseitige mediale Meniskus- läsion erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechen- den Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer die Ar- beit am 8. September 2008 wieder zu 100 % aufgenommen hatte, infor- mierte seine Mutter die Beschwerdegegnerin am 14. August 2009 darüber, dass dieser für eine unbestimmte Zeit im Ausland sei. 1.2. Am 19. Dezember 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Stolpersturz auf das rechte Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die daraufhin aufge- tretenen Kniebeschwerden rechts als Rückfall zum Ereignis vom 29. April 2008 und richtete unter diesem Titel Versicherungsleistungen (Heilbehand- lung, Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte sie dem Be- schwerdeführer mit, dass der Taggeldansatz auf Basis des von Dezember 2018 bis November 2019 erzielten Lohns zu berechnen sei und daher per 1. Oktober 2020 von Fr. 230.80 auf Fr. 47.05 reduziert werde. Nach ver- schiedenen Abklärungen (u.a. Einholen von Arztberichten; kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2020; kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 29. Januar 2021) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 den Fallabschluss mit Einstellung der Heilbehandlungs- leistungen per sofort und der Taggeldleistungen per 30. April 2021 mit. Mit gleichentags erlassener Verfügung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Mit Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Gewährung von Heil- behandlungs- und auf dem ursprünglichen Ansatz basierenden Taggeld- leistungen sowie – sinngemäss – die Zusprache einer Integritätsentschädi- gung von mehr als 5 %. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwer- deführer am 27. Juni 2021 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. -3- Mit Verfügung vom 1. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin so- dann an der Höhe des Taggeldansatzes von Fr. 47.05 ab Oktober 2020 fest, wogegen der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Einsprache erhob. Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers hiess das Versicherungsgericht mit Ur- teil VBE.2021.407 vom 21. Juli 2022 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zu neuem Ent- scheid betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integri- tätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Zudem wies das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es ange- zeigt erscheine, die noch laufenden Verfahren betreffend die unfallversi- cherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll zu koordi- nieren. 1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegeg- nerin die medizinischen Akten und nahm Rücksprache mit ihrem versiche- rungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Mai 2021 zurück und sprach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 29. April 2008 mit Wirkung ab dem 1. November 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 1. September 2021 (betreffend die Höhe des Taggeldansatzes) erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Die gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 (betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung) erhobene Einsprache hiess die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 teilweise gut und erhöhte –unverändert ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % – den für die Rentenbemessung massgebenden Jahresverdienst. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2024 Beschwerde; das entsprechende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VBE.2024.424 geführt. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -4- "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Gesuchsteller die Taggelder basierend auf dem ursprünglich von der SUVA berechneten Taggeldansatz gemäss Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 8 zu erbringen zuzüglich Verzugszinsen; 2. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zu ge- währen. 3. Es seien die Akten zum Fall mit dem Aktenverzeichnis Act. 1-403 Scha- dennr. B beizuziehen, da auf diese Akten verwiesen wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Fiona Carol Forrer, Rechtsanwältin, Zü- rich, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwer- deführer erbrachten Taggeldleistungen mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 403) zu Recht per 1. Oktober 2020 auf Fr. 47.05 pro Kalendertag herabgesetzt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 2.2. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Als solcher gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall be- zogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der für das Taggeld massgebende Lohn in Sonderfällen wird in Art. 23 UVV geregelt. Nach Art. 23 Abs. 3 UVV wird bei Versicherten, die keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder -5- deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Erleiden temporär Angestellte, die eine regelmässige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages ausüben, einen Unfall, ist der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend (Art. 23 Abs. 3bis UVV). Nach Art. 23 Abs. 4 UVV gilt für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erleidet, Art. 22 Abs. 3 UVV, wonach als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezo- gene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes, massgebend, ausge- nommen bei Rentnern der Sozialversicherung. 2.3. Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einsprache- entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (refor- matio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reforma- tio in melius). Die Rechtsmittelinstanz kann somit grundsätzlich über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und in ihrem Inte- resse mehr zusprechen, als diese beantragt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.5 S. 300 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen davon aus, dass die Be- messung des Taggeldansatzes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu erfolgen habe, da der der Beschwerdeführer in den letzten zwei bis drei Jahren vor dem Stolpersturz auf das rechte Knie vom 19. Dezember 2019 jeweils – im Rah- men befristeter Anstellungsverhältnisse mit der gleichen Arbeitgeberin – für ein paar Monate gearbeitet und dann einige Monate Ferien in R._____ ge- macht habe und damit einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegan- gen sei. Zugunsten des Beschwerdeführers sei einerseits für die Berech- nung des Taggeldansatzes auf die letzten 12 Monate bzw. auf die Monate Dezember 2018 bis November 2019 abgestützt worden, was einen Tag- geldansatz von Fr. 47.05 ergebe, und die entsprechende Anpassung an- dererseits nur für die Zukunft, das heisse ab dem 1. Oktober 2020, und nicht rückwirkend vorgenommen worden (VB 201; VB 403 S. 6). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er dürfe nicht als Gelegenheitsarbeiter gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV qualifiziert wer- den, da er kein solcher gewesen sei. Richtigerweise habe, da er einen Rückfall zum Unfall vom 29. April 2008 erlitten habe, die Bemessung des Taggeldes nach Art. 23 Abs. 8 UVV zu erfolgen. (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Er sei bereits in den Vorjahren auf projektbezogener Basis während -6- mehrerer Jahre bei der B._____ GmbH angestellt gewesen. Es sei zudem vorgesehen gewesen, dass er ab 2020 eine Festanstellung für das ganze Jahr annehmen würde, wobei der Rückfall Ende 2019 dazwischen gekom- men sei. Der unbefristete Vertrag mit der B._____ GmbH sei aber bis heute nicht gekündigt worden (vgl. Beschwerde S. 4, 9). Für die Bemessung des Taggelds sei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn im konkret ausge- übten Arbeitsverhältnis massgebend und eine Umrechnung auf die mut- massliche Dauer des Arbeitsverhältnisses sei gemäss der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG nicht statthaft. Weder eine Befristung des Arbeitsver- hältnisses noch dessen Auflösung würden entscheidende Faktoren für die Bemessung des Taggeldes darstellen (vgl. Beschwerde S. 6, 9). Es sei vor- liegend weder von einer unregelmässigen Erwerbstätigkeit noch von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder von Lohnschwankungen auszu- gehen (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f.). Sowohl der klare Wortlaut des Geset- zes als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Rechtslitera- tur würden gegen die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV auf den vorlie- genden Fall sprechen (vgl. Beschwerde S. 10). Die Taggeldabrechnung müsse in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV und Art. 23 Abs. 8 UVV auf dem unmittelbar vor dem Rückfall bezogenen Lohn im Dezember 2019 basieren. Dieser habe gemäss Lohnabrechnung der B._____ GmbH per Dezember 2019 Fr. 8'775.00 betragen (vgl. Be- schwerde S. 11 f.). Damit ergebe sich ein Taggeldansatz von Fr. 230.80 (vgl. Beschwerde S. 13). 3.3. Art. 23 Abs. 3 UVV, wonach für die Berechnung des Taggeldes auf einen angemessenen Durchschnittslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt (vgl. E. 2.2.), soll nur dann einen Ausgleich von Lohnschwankungen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses schaffen, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis die Kriterien der unregelmässigen Erwerbs- tätigkeit und der starken Lohnschwankungen erfüllt sind. Diese beurteilen sich nicht aufgrund des beruflichen Werdegangs der versicherten Person vor Antritt des Arbeitsverhältnisses, in welchem diese bis zum Unfallzeit- punkt stand, sondern anhand der Gegebenheiten des den obligatorischen Unfallversicherungsschutz bedingenden Arbeitsverhältnisses (BGE 139 V 464 E. 4.2 ff. S. 470 f.). Die beiden Kriterien "unregelmässige Erwerbstä- tigkeit" und "starke Lohnschwankungen" sind damit erfüllt, wenn sie sich im Arbeitsverhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (BGE 139 V 464 E. 2.4 S. 468). Im Zeitpunkt des mit Schadenmeldung vom 13. Februar 2020 gemeldeten Stolpersturzes vom 19. Dezember 2019 (VB 305) bzw. des Rückfalls zum Unfall vom 29. April 2008 (vgl. VB 21; VB 315 S. 5) stand der Beschwerde- führer in einem auf einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag basie- renden, von November 2019 bis März 2020 befristeten (ursprünglich -7- befristet bis Ende Januar 2020, verlängert bis Ende März 2020; VB 60 S. 2), projektbezogenen Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH (VB 60 S. 2). Zwar war der Beschwerdeführer bereits zuvor in den Jahren 2015, 2017 und 2018 jeweils in den Wintermonaten bei der B._____ GmbH angestellt gewesen. Dabei handelte es sich jedoch, wie auch beim vorliegend mass- gebenden Arbeitsverhältnis, jeweils um mündlich vereinbarte, projektbezo- gene, befristete Arbeitseinsätze (VB 97 S. 1; 143 S. 10, 16; 163 S. 5; VB 219 S. 1; 403 S. 6). Betreffend das vom 1. November 2019 bis März 2020 befristete (VB 60 S. 2) Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ GmbH waren ausweislich der Akten ein Beschäftigungsgrad von 100 % bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (VB 33 S. 1; 305) und ein Stundenlohn von Fr. 50.00 (mündlich) vereinbart worden (143 S. 8; VB 219 S. 1; 305). Der Beschwerdeführer hat sich damit verpflichtet, zu einem fixen Stundenlohn während einer bestimmten Zeitdauer in einem festgelegten Pensum projektbezogen bei der B._____ GmbH zu arbeiten. Damit liegt kein Fall eines Lohnes vor, der starken Schwankungen unterworfen ist, denn der Stundenansatz und die tägliche Arbeitsdauer sind im Voraus fest- gelegt worden und unterlagen höchstens alltäglichen Schwankungen hin- sichtlich der täglichen Arbeitszeit (vgl. Arbeitsnachweise der Monate No- vember und Dezember 2019 VB 143 S. 12 f.), ohne dass das Entgelt ab- hängig von externen Faktoren gewesen wäre (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5 S. 472; Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht U 152/04 vom 20. September 2005 E. 2.4.2). Es bleibt damit zu prüfen, ob der Tatbestand der unregelmässigen Er- werbstätigkeit erfüllt ist. Weder das UVG noch die dazugehörende Verord- nung umschreiben den Begriff "keine regelmässige Erwerbstätigkeit" von Art. 23 Abs. 3 UVV. Gemäss Literatur fallen darunter beispielsweise Studenten, die neben dem Studium oder während den Ferien ab und zu erwerbstätig sind, Hausfrauen, die nur aushilfsweise bei einem Arbeitgeber tätig werden, beschränkte Einsätze von Arbeitnehmern, die im Stundenlohn oder für eine Aufgabe bezahlt werden, wie Lehrer und Vertreter oder Ver- treter mit provisionsabhängigem Verdienst. Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeits- zeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.5 S. 469 mit Hinweisen; vgl. auch NABOLD, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 115 f.). Nichts deutet darauf hin, dass mit Bezug auf das im Zeitpunkt des am 19. Dezember 2019 erlittenen Rückfalls zum Unfall vom 29. April 2008 be- standene Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ GmbH im Vollzeitpensum die Merkmale, die für die Annahme -8- einer Regelmässigkeit der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, nicht erfüllt gewesen wären. Denn aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Tätigkeit entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers (z.B. Arbeit auf Abruf) oder aufgrund der Disponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs- oder Gelegenheits- arbeit (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.5 S. 472). Vorliegend ist ermessensweise davon ausgehen, dass sich die schwankende tägliche Arbeitszeit (vgl. Ar- beitsnachweise für die Monate November und Dezember 2019: VB 143 S. 12 f.; Lohnabrechnungen und Angaben der B._____ GmbH dazu: VB 64; 66 S. 3; 65 S. 1; 69 S. 1; 191 S. 50) ohne Rückfall durchschnittlich auf die mündlich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (VB 33 S. 1; 305) eingependelt hätte. Bei einem auf fünf Monate befristeten Arbeitseinsatz (VB 60 S. 2) ist sodann auch nicht von einer für nur kurze Zeit bestimmte Arbeit auszugehen (vgl. e contrario Urteil des Eidgenössisches Versiche- rungsgericht U 152/04 vom 20. September 2005 E. 2.4.3). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses noch dessen Auflösung entscheidende Faktoren bei der Bemessung des Tag- geldes darstellen (vgl. BGE 139 V 464 E. 4.4 S. 472). Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer auch nicht als im Zeitpunkt des Rückfalls unregelmässig Beschäftigter qualifiziert werden kann, wes- halb das Abstellen auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV entgegen der Beschwerdegegnerin nicht in Frage kommt. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer hielt sich nach eigenen Angaben wegen Heu- schnupfens jeweils von Frühling bis spät in den Sommer in S._____ auf (VB 112 S. 1) und war daher in den in den Jahren 2015, 2017 und 2018 sowie 2019 und 2020 jeweils ausschliesslich in den Wintermonaten bei der Plastservice angestellt (VB 143 S. 10, 16; 163 S. 5; VB 219 S. 1). Unab- hängig davon, ob seine Anstellung bei der B._____ GmbH von November 2019 bis März 2020 als Saisonbeschäftigung zu qualifizieren ist und damit allenfalls Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV Anwendung fände oder ob aufgrund des Rückfalls vom 19. Dezember 2019 Art. 23 Abs. 8 UVV anzuwenden wäre, ist demnach der vor dem am 19. Dezember 2019 erlit- tenen Stolpersturz bzw. dem Rückfall von diesem Datum bezogene Lohn für die Bemessung des Taggeldes massgebend (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV und Art. 23 Abs. 8 UVV). Damit erübrigen sich diesbe- zügliche Weiterungen. Der Taggeldbemessung ist daher der für das von November 2019 bis Ende März 2020 dauernde Arbeitsverhältnis mündlich vereinbarte Lohn bei der B._____ GmbH zugrunde zu legen (VB 219 S. 1; 305). Ausgehend von einem 100- Pensum mit 42 Wochenstunden und einem Stundenlohn von Fr. 50.00 (VB 33 S. 1; 219 S. 1; 305), ergibt sich damit ein versicherter -9- Jahresverdienst von Fr. 109'200.00 (42 x 52 x Fr. 50.00 = Fr. 109'200.00). Demnach ist das Taggeld auf Fr. 239.35 festzusetzen (Fr. 109'200.00 / 365 x 80 % = Fr. 239.35; UVV Anhang 2). 3.4.2. Was die beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Taggeldbetrag anbelangt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An- spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, ver- zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu verpflichten, ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die Zeit ab dem 1. Oktober 2020 nachzuzahlenden Tag- geldleistungen für die einzelnen Monate Verzugszinsen von 5 % zu bezah- len. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 aufzuheben. Der Be- schwerdeführer hat betreffend den am 13. Februar 2020 gemeldeten Rück- fall zum Unfall vom 29. April 2008 ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 239.35 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die einzelnen Monate geschuldeten Nachzahlungen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 4.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 22. März 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.5 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 62.00 und Mehrwertsteuer von Fr. 278.40, total somit Fr. 3'715.40, ausweist. - 10 - 4.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Akten- studium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Akten- kenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'27.50, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die ge- setzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von ins- gesamt gerundet Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 4.3.4. Die zuzusprechende reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'427.40, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von rund 13.5 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt 13.5 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kos- tennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr 2'500.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3.; 9C:321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer hat betreffend den der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2020 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 29. April 2008 ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 239.35 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2022 auf den für die einzelnen Monate geschuldeten Nachzahlungen. - 11 - 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker