88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2022 befristen. Die Verfügung vom 21. Juni 2024 erweist sich somit als rechtens. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 - 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.