7.2. Rechtsprechungsgemäss ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten, soweit die versicherte Person nicht über 55-jährig ist und kein Rentenbezug von mehr als 15 Jahren vorliegt (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund des Alters des 1989 geborenen Beschwerdeführers und der Dauer des Rentenbezugs von rund eineinhalb Jahren musste die Beschwerdegegnerin den Ausgang von allfälligen Eingliederungsmassnahmen nicht abwarten und durfte die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2022 befristen.