7. 7.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" respektive "Eingliederung vor Rentenaufhebung" sei es Aufgabe der Invalidenversicherung, im Zeitraum unmittelbar nach der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Beschwerde S. 7 f.).