6.3. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die J AG, wurde liquidiert und am 19. September 2023 aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Folglich wäre der Beschwerdeführer auch ohne seinen Gesundheitsschaden nicht mehr dort erwerbstätig, weshalb rechtsprechungsgemäss die branchenüblichen Löhne der LSE heranzuziehen sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Daher erübrigt sich eine Parallelisierung bei der Festsetzung des Valideneinkommens.