Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn das Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 1 IVV ebenfalls 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt (Art. 26 Abs. 2 lit. a IVV) oder das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 2 lit. b IVV).