Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der langjährigen Erfahrung könne er qualifizierte Arbeiten ausüben, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung kommen müsse. Zudem sei die Parallelisierung nicht zulässig, da er die letzte Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sondern da der damalige Arbeitgeber Konkurs habe anmelden müssen, - 10 - weshalb er auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle hätte suchen müssen (Beschwerde S. 8 f.).