Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2015 vom 8. August 2015 E. 2.3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit liegt hingegen seit März 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (vgl. VB 77.15 S. 12 f.; 105 S. 3).