5.2.3. Dr. med. D._____ und med. pract. E._____ legten nicht dar, aufgrund welcher funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten resultieren soll. Es wurden insbesondere die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben (vgl. VB 119 S. 47). Die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind.