5.1.3. Vorliegend wurde lediglich eine Arbeitsvermittlung respektive ein Arbeitsversuch und keine "ausführliche berufliche Abklärung" im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1) durchgeführt. Der Bericht der D AG vom 16. Mai 2023 enthält denn auch keine objektiven Feststellungen zur Leistungsfähigkeit, sondern es werden im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben.