Die im (Partei-)Gutachten vom 2. November 2022 erwähnte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit (hier als Buschauffeur) sei zutreffend, ebenso wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter Vormontage/Montage (Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023). Allerdings sei dem Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (VB 125 S. 2 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in -5-