höheren Lohn als damals erzielen würde und deshalb von einem höheren als dem damals angenommenen Valideneinkommen auszugehen sei. 5.3. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf dessen Neuanmeldung vom 23. Juni 2023 mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8-