Die angegebenen psychiatrischen Einschränkungen seien primär behandelbar und möglicherweise überwiegend psychosozial bedingt. Somatisch werde im Bericht der F._____ vom 27. März 2024 ein vollständig reversibles Asthma angegeben. Damit seien keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen, und in den übrigen eingereichten medizinischen Berichten seien die bereits bekannten und berücksichtigten Erkrankungen wiederholt worden. Gesamthaft sei damit keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand vom 8. April 2021 glaubhaft gemacht worden (VB 89 S. 3).