4. 4.1. Die Verfügung vom 26. Juni 2024 (VB 90) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 24. Juni 2024, in welchem sich dieser zur Frage, ob mit dem Einwand bzw. den vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. April 2021 glaubhaft gemacht worden sei, äusserte (VB 89 S. 2 ff.). -6-