3.2.2. In der Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid den Bericht von Frau C._____, Psychologin FSP und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 15. Februar 2021 eingereicht und angemerkt habe, dass zwischenzeitlich auch eine Anmeldung in der Klinik D._____ erfolgt sei und der entsprechende Bericht abzuwarten sei. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich eine depressive Reaktion anbahne. Bis heute sei jedoch keine entsprechende fachärztliche Diagnose gestellt worden.