Die 70%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne nachvollzogen werden. In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Belastung der Brustmuskulatur/des Sternums (z.B. Bürotätigkeit) sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründet. Spätestens ab 6. Juni 2019 bestehe in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. VB 45 S. 4).