8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit der Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte werden vorliegend zum einen durch die Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2024 (VB 90) definiert.