1. Während die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit begründete, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Juni 2023 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90 S. 1 ff.), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit den eingereichten medizinischen Berichten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und mit der Mitteilung, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit in Zusammenarbeit mit seinem Vater aufgegeben habe, auch eine anderweitige erhebliche Veränderung des