Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.413 / SR / bs Art. 51 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2020 ein Ge- such um Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Dieses Leistungsbegehren wies die Beschwer- degegnerin nach entsprechenden, auch die Einholung einer medizinischen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) umfassenden Abklärungen mit Verfügung vom 8. April 2021 ab. 1.2. Mit Gesuch vom 23. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der IV an. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 26.06.2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vertiefte Abklärungen zum verschlechterten Gesundheitszustand vorzunehmen und dann neu zu verfügen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." Zudem stellte er den folgenden prozessualen Antrag: "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, er- nannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Während die Beschwerdegegnerin ihr Nichteintreten auf die Neuanmel- dung damit begründete, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Juni 2023 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächli- chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90 S. 1 ff.), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit den eingereichten medizinischen Berichten eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes und mit der Mitteilung, dass er seine selbstständige Erwerbstätigkeit in Zusammenarbeit mit seinem Va- ter aufgegeben habe, auch eine anderweitige erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juni 2024 (VB 90) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 2. 2.1. Für die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf es, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Ände- rung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die un- terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2). 2.2. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des -4- invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel- mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über- zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letz- ten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung ein- getreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 3. 3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit der Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Die neuanmeldungsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte werden vorliegend zum einen durch die Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2024 (VB 90) definiert. 3.2. 3.2.1. Die retrospektiv als Vergleichszeitpunkt heranzuziehende Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und Praktischer Arzt, vom 18. Januar 2021 (VB 45 S. 3 ff.). Dieser stellte die folgenden Diagnosen: -5- "- St.n. kombiniertem kongenitalem Vitium (Perimembranöser subaortaler Ventrikelseptumdefekt und bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer bis schwerer Insuffizienz) - St.n. Aortenklappenendokarditis mit Streptokokkus mitis/oralis 03/2018 - St.n. VSD-Patchverschluss und mechanischem Aortenklappenersatz am 14.06.18 - St.n. vollständiger Cerclage-Entfernung 6.3.2019 bei chronischen Ster- nalschmerzen" Er führte aus, nach erfolgreicher Operation am 14. Juni 2018 habe die kar- diale Situation stabilisiert und verbessert werden können, sodass in dieser Hinsicht ab September 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei. Die anhaltende weitere Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch die Schmerzen im Bereich des Sternums. Dabei handle es sich um knöcherne Schmerzen, die subjektiv störend, aber objektiv nicht gefährlich seien. Dass die bisherige Tätigkeit als Fliesenleger/Maurer dadurch eingeschränkt sei, sei nachvollziehbar, allerdings könne die Situation durch Schmerzmittel verbessert werden. Die 70%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne nachvollzogen werden. In einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Belastung der Brustmuskulatur/des Sternums (z.B. Bürotätigkeit) sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründet. Spä- testens ab 6. Juni 2019 bestehe in angepasster Tätigkeit keine Arbeitsun- fähigkeit mehr (vgl. VB 45 S. 4). 3.2.2. In der Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid den Bericht von Frau C._____, Psychologin FSP und Fach- psychologin für Psychotherapie FSP, vom 15. Februar 2021 eingereicht und angemerkt habe, dass zwischenzeitlich auch eine Anmeldung in der Klinik D._____ erfolgt sei und der entsprechende Bericht abzuwarten sei. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich eine depressive Reaktion an- bahne. Bis heute sei jedoch keine entsprechende fachärztliche Diagnose gestellt worden. Reaktive Depressionen würden nicht zu den geistigen Ge- sundheitsschäden gehören, die eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchten, und zudem sei noch keine entsprechende Behandlung erfolgt (vgl. VB 53 S. 2). 4. 4.1. Die Verfügung vom 26. Juni 2024 (VB 90) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 24. Juni 2024, in welchem sich dieser zur Frage, ob mit dem Einwand bzw. den vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereichten medizi- nischen Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustan- des gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. April 2021 glaubhaft gemacht worden sei, äusserte (VB 89 S. 2 ff.). -6- 4.2. Dr. med. B._____ führte aus, im vom Beschwerdeführer eingereichten Be- richt der Klinik D._____ vom 21. Februar 2022 (VB 85 S. 7 ff.) werde als Hauptdiagnose "Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)" genannt. Aus rein psychiatrischer Sicht werde von einer Teilarbeitsfähigkeit von 30-40 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Begründet wür- den die Einschränkungen durch "Konzentrationsstörungen[,] mittelgradig eingeengtes Denken kohärent, mindestens mittelgradiges Grübeln, mittel- gradig ausgeprägte Ängste und Misstrauen, mittelgradige Ratlosigkeit, leicht affektarm, schwere Störung der Vitalgefühle, mittelgradig deprimiert, mittelgradig ängstlich, Stimmungsschwankungen mit dysphorischen und euphorischen Zuständen. Mittelgradig gereizt, mittelgradig innerlich unru- hig und angespannt mit Insuffizienz- und Verarmungsgefühlen. Antrieb deutlich reduziert, motorisch unruhig. Nach aussen unterdrückte Aggressi- vität, Ein- und Durchschlafstörungen. Schmerzen in Brust und Rücken, Tin- nitus." Aus psychiatrischer Sicht seien die somatischen Einschränkungen führend. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei dieser Be- richt bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch RAD-Ärztin med. pract. E._____ vom 16. Oktober 2023 (VB 69) vorgelegen und damals sei keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen er- achtet worden, was nach wie vor zutreffe. Die angegebenen psychiatri- schen Einschränkungen seien primär behandelbar und möglicherweise überwiegend psychosozial bedingt. Somatisch werde im Bericht der F._____ vom 27. März 2024 ein vollständig reversibles Asthma angege- ben. Damit seien keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen, und in den übrigen eingereichten medizinischen Berichten seien die bereits bekannten und berücksichtigten Erkrankungen wiederholt worden. Gesamthaft sei damit keine erhebliche Veränderung des Gesund- heitszustandes gegenüber dem Vorzustand vom 8. April 2021 glaubhaft gemacht worden (VB 89 S. 3). 5. 5.1. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens betreffend eine neuanmel- dungsrechtlich relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts ge- nügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen un- gleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnosti- sche Einordnung des geltend gemachten Leidens per se, um auf einen ver- änderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2. Da die Neuanmeldung am 23. Juni 2023 erfolgte (VB 66), könnte ein allfäl- liger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. Dezember 2023 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Im – die ab dem -7- 16. September 2021 durchgeführte ambulante Behandlung (elf Konsultati- onen) betreffenden – Bericht der Klinik D._____ vom 21. Februar 2022, welcher eineinviertel Jahre vor der Neuanmeldung erstellt wurde, wurde die Diagnose "Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)" gestellt und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 bis 40 % ausgegangen (VB 85 S. 7 ff.). Gleichzeitig wurde jedoch auch festge- halten, dass sich der Beschwerdeführer "noch nicht zu einem weiteren Ter- min bei uns [habe] entschliessen" können. Wenn er sich melde, werde die Behandlung gerne fortgesetzt (vgl. VB 85 S. 9). Dass der anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuanmeldung keinen aktuelleren Bericht betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand eingereicht hat (VB 61), impliziert nach dem Gesagten, dass in Bezug auf seine psychi- schen Beschwerden seit mindestens dem 21. Februar 2022 keine Behand- lung mehr erfolgt ist. Eine neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlech- terung bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der RAD-Arzt Dr. med. B._____ legte zudem überzeugend dar, dass mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizini- schen Berichten auch keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist (VB 89 S. 3). Etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht gel- tend (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Des Weiteren ist mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine selb- ständige Erwerbstätigkeit in Zusammenarbeit mit seinem Vater aufgege- ben hat (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 16), auch keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung in erwerblicher Hinsicht glaubhaft gemacht. So war die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. April 2021 (VB 53) davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit (selb- ständiger Fliesenleger/Maurer VB 4 S. 6; 53 S. 1) nicht mehr zumutbar sei, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nun ohne Gesundheitsschaden nicht mehr selbständig erwerbstätig wäre bzw. einen höheren Lohn als damals erzielen würde und deshalb von einem höheren als dem damals angenommenen Valideneinkommen auszugehen sei. 5.3. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine neu- anmeldungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft zu machen. Die Be- schwerdegegnerin ist damit auf dessen Neuanmeldung vom 23. Juni 2023 mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zu Recht nicht eingetreten. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8- 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemes- sene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh