5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juli 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.