5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2024 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause hat. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -9-