4.4. Die Beschwerdegegnerin ist damit fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatte und infolgedessen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllte (vgl. E. 2.1., 2.3.2. hiervor). Die Einstellung der Hilflosenentschädigung vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 erweist sich damit als nicht rechtens.