nahmentatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, welcher trotz knapp sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland vom 14. Mai bis am 12. November 2023 weiterhin die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigt.