4.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Anspruchsvoraussetzungen durch den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers dahingefallen sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV erloschen ist (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Die vorerwähnten Umstände (vgl. E. 3. hiervor) zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise nach Q._____ am 14. Mai 2023 (vgl. etwa Beschwerde S. 6; VB 223) die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr erfüllte (vgl. E. 2.2.2. hiervor).