Parteien ist sodann auch unumstritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weder vor noch während des Auslandaufenthalts über den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt informiert hat. Somit verletzte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Meldepflicht (vgl. E. 2.3.2. hiervor), auf die er zumindest in den Revisionsverfügungen jeweils hingewiesen worden war (VB 78 S. 1, 4; 156 S. 1).