Es sei aktenkundig, dass die Aufenthaltsdauer infolge eines unerwarteten Todesfalles in die Länge gezogen worden sei, wobei es sich bei dem Verstorbenen um den Onkel des Beschwerdeführers handle. Der Tod seines Onkels habe beim Beschwerdeführer eine grosse Krise ausgelöst und die Familie habe den richtigen Zeitpunkt für die 14-stündige Rückfahrt mit dem Auto abwarten müssen. Vor diesem Hintergrund sei er nicht verpflichtet gewesen, die verspätete Rückreise zu melden, da keine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse vorliegen würde, die einen Einfluss auf den Leistungsanspruch gehabt hätte.