4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe in der fraglichen Zeitdauer keinen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründet, weil er und die ihn betreuenden Eltern nicht in der Absicht nach Q._____ gefahren seien, ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen. Ihre dortige Anwesenheit habe nur zu Erholungszwecken gedient. Es sei aktenkundig, dass die Aufenthaltsdauer infolge eines unerwarteten Todesfalles in die Länge gezogen worden sei, wobei es sich bei dem Verstorbenen um den Onkel des Beschwerdeführers handle.