Sie hätten dort gemeinsam die Tage bei Verwandten verbringen wollen, daher dieser lange Aufenthalt. Die Eltern hätten mit dem Beschwerdeführer viele Tage am Meer verbracht, weil ihm das Baden im Salzwasser mental und körperlich guttue. Auch die Physiotherapien seien aufrechterhalten worden. Der Beistand des Beschwerdeführers denke, dass der Aufenthalt eine Mischung aus familiärer Verpflichtung wegen des Todesfalles, Urlaub und psychisch-physischem Wellnessen für den Beschwerdeführer gewesen sei (VB 228 S. 2).