3.2. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024, mit dem sie die Gründe für den Auslandaufenthalt erfragt hatte (VB 224), hin schrieb der Beistand des Beschwerdeführers am 22. Februar 2024, dass der Onkel des Beschwerdeführers verstorben sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern abgereist, um an der Beerdigung und an der folgenden Trauerzeit teilnehmen zu können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer eine sehr grosse Familie in Q._____. Sie hätten dort gemeinsam die Tage bei Verwandten verbringen wollen, daher dieser lange Aufenthalt.