3. Ausweislich der Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: 3.1. Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2023 teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Gemeinde C._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 13. Dezember 2023 erfahren hätten, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ aufgehalten habe. Da er mit dem Auto der Eltern gegangen sei, seien keine Flugtickets oder Stempel im Pass vorhanden (VB 223).