2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Artikel 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. -5-