Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der schweizerische Wohnsitz beibehalten wird und sich der Schwerpunkt aller Beziehungen dieser Person nach wie vor in der Schweiz befindet. Dies trifft namentlich auf Fälle zu, in denen der als kurzfristig beabsichtigte Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall) verlängert werden muss, oder zum Vornherein zwingende Gründe (z.B. Ausbildung, Krankheitsbehandlung) einen Auslandaufenthalt erfordern (vgl. KSH Rz. 1008).