2.2.3. Gemäss Randziffer 1007 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH; gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023) unterbrechen bloss kurzfristige Auslandaufenthalte (bis drei Monate) aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, die Anspruchsberechtigung nicht. Ausnahmsweise kann einer Person, die eine Hilflosenentschädigung bezieht, diese auch bei einem Auslandaufenthalt von über drei Monate weiter ausgerichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der schweizerische Wohnsitz beibehalten wird und sich der Schwerpunkt aller Beziehungen dieser Person nach wie vor in der Schweiz befindet.