Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecke) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemas-