Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecke) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann.