2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2024 wurde der mit Beschwerde vom 20. August 2024 gestellte Verfahrensantrag abgewiesen, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 256) zu Recht verneint hat.