"5. Es sei vorsorglich das mit Verfügung vom 25. Juli 2024 eingeleitete Rückforderungsverfahren solange zu sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der hiermit angefochtenen Einstellungsverfügung vom 4. Juli 2024 entschieden hat, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die im Rückforderungsverfahren bereits in Verrechnung gebrachte Hilflosenentschädigung ohne Aufschub an den Beschwerdeführer bzw. dessen Beiständin zu entrichten."