"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2024 betreffend Hilflosenentschädigung ausschliesslich in Bezug auf die angeordnete Einstellung der Leistungsansprüche für die Periode vom 1. Juni 2023 bis 31. Oktober 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer auch für die Bezugsperiode vom 1. Juni 2023 bis 31. Oktober 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichenenden zu gewähren.