1.2. Im Rahmen des im Jahr 2023 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2024 den unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause, sistierte diese indes aufgrund eines vom 14. Mai bis 12. November 2023 erfolgten und damit mehr als dreimonatigen Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023.