Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.412 / lf / ss Art. 36 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer Beiständin: B._____ vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zent- ralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1987 geborenen Beschwerdeführer wurden durch die Beschwerde- gegnerin auf entsprechende Anmeldungen hin mit Verfügung vom 18. Au- gust 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades und mit Verfügung vom 10. August 2005 mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ganze ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. 1.2. Im Rahmen des im Jahr 2023 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2024 den unveränderten Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause, sistierte diese indes aufgrund eines vom 14. Mai bis 12. November 2023 erfolgten und damit mehr als dreimonatigen Aus- landaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 verrechnete sie die für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 nachzuzahlenden Hilflosenentschädi- gungsbetreffnisse in Gesamthöhe von Fr. 17'640.00 vollumfänglich mit von ihr zu Unrecht erbrachten Hilflosenentschädigungszahlungen für den Zeit- raum vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2023 und forderte den die Nachzah- lung übersteigenden Betrag in Höhe von Fr. 1'960.00 vom Beschwerdefüh- rer zurück. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2024 betref- fend Hilflosenentschädigung ausschliesslich in Bezug auf die angeord- nete Einstellung der Leistungsansprüche für die Periode vom 1. Juni 2023 bis 31. Oktober 2023 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer auch für die Bezugsperiode vom 1. Juni 2023 bis 31. Oktober 2023 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichenenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." -3- Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: "5. Es sei vorsorglich das mit Verfügung vom 25. Juli 2024 eingeleitete Rückforderungsverfahren solange zu sistieren, bis das Versicherungs- gericht über die Rechtmässigkeit der hiermit angefochtenen Einstel- lungsverfügung vom 4. Juli 2024 entschieden hat, und es sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, die im Rückforderungsverfahren be- reits in Verrechnung gebrachte Hilflosenentschädigung ohne Aufschub an den Beschwerdeführer bzw. dessen Beiständin zu entrichten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2024 wurde der mit Beschwerde vom 20. August 2024 gestellte Verfahrensantrag abgewie- sen, sofern und soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 256) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2.2. 2.2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler BGE 141 V 530 E. 5.2 S. 534 f.). 2.2.2. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den gewöhnli- chen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufent- halt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, -4- massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehun- gen in der Schweiz befinden. Die in objektivem Sinne zu verstehende Vo- raussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Aus- reise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des vo- raussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecke) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Der Ausnahmegrund des längerfristi- gen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert wer- den muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemas- snahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535 f. mit Verweis auf BGE 119 V 111 E. 7b S. 117 f. und 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6). 2.2.3. Gemäss Randziffer 1007 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH; gül- tig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2023) unterbrechen bloss kurzfris- tige Auslandaufenthalte (bis drei Monate) aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, die An- spruchsberechtigung nicht. Ausnahmsweise kann einer Person, die eine Hilflosenentschädigung bezieht, diese auch bei einem Auslandaufenthalt von über drei Monate weiter ausgerichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der schweizerische Wohnsitz beibehalten wird und sich der Schwerpunkt aller Beziehungen dieser Person nach wie vor in der Schweiz befindet. Dies trifft namentlich auf Fälle zu, in denen der als kurzfristig be- absichtigte Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Um- stände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall) verlängert werden muss, oder zum Vornherein zwingende Gründe (z.B. Ausbildung, Krankheitsbehand- lung) einen Auslandaufenthalt erfordern (vgl. KSH Rz. 1008). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Artikel 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsbe- rechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Mo- nats. -5- 2.3.2. Nach Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetzli- cher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3. Ausweislich der Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: 3.1. Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2023 teilte der Kindes- und Er- wachsenenschutzdienst der Gemeinde C._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 13. Dezember 2023 erfahren hätten, dass sich der Be- schwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ aufge- halten habe. Da er mit dem Auto der Eltern gegangen sei, seien keine Flug- tickets oder Stempel im Pass vorhanden (VB 223). 3.2. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024, mit dem sie die Gründe für den Auslandaufenthalt erfragt hatte (VB 224), hin schrieb der Beistand des Beschwerdeführers am 22. Februar 2024, dass der Onkel des Beschwerdeführers verstorben sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern abgereist, um an der Beerdigung und an der folgenden Trauerzeit teilnehmen zu können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer eine sehr grosse Familie in Q._____. Sie hätten dort gemeinsam die Tage bei Verwandten verbringen wollen, daher dieser lange Aufenthalt. Die El- tern hätten mit dem Beschwerdeführer viele Tage am Meer verbracht, weil ihm das Baden im Salzwasser mental und körperlich guttue. Auch die Phy- siotherapien seien aufrechterhalten worden. Der Beistand des Beschwer- deführers denke, dass der Aufenthalt eine Mischung aus familiärer Ver- pflichtung wegen des Todesfalles, Urlaub und psychisch-physischem Well- nessen für den Beschwerdeführer gewesen sei (VB 228 S. 2). 3.3. Am 18. April 2024 führte der Arzt C._____, Q._____, aus, es werde hiermit bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Q._____ von Mai bis Ende Oktober 2023 über einen langen Zeitraum hinweg etwa zweimal pro Woche habe pharmakologischen Therapien un- terziehen müssen, um zu versuchen, die ernste und pathologische -6- Situation, in der er sich leider befunden habe, zu lindern und zu verbessern (VB 235 S. 3, Original italienisch, ins Deutsche übersetzt). 3.4. Mit Schreiben vom 19. April 2024 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie hätten nicht gewusst, dass sie sich als Familie nicht länger als drei Monate im Ausland aufhalten sollten, um weiter die Hilflosenentschädigung zu erhalten. Der Hauptgrund, warum dies vorgekommen sei, sei, dass der Beschwerdeführer gerne am Meer weile und dadurch viel ruhiger sei. Es vereinfache den Umgang mit dem Beschwerdeführer enorm. Während die- ses Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer wöchentlich eine spezielle Bewegungstherapie gemacht. Leider sei während ihres Aufenthalts der Bruder ihres Mannes verstorben. Der Beschwerdeführer habe eine grosse Krise bekommen und sie hätten abwarten und den richtigen Moment finden müssen, um eine 14-stündige Autorückfahrt mit dem Beschwerdeführer be- wältigen zu können (VB 235 S. 1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe in der fraglichen Zeitdauer keinen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort im sozialversiche- rungsrechtlichen Sinne begründet, weil er und die ihn betreuenden Eltern nicht in der Absicht nach Q._____ gefahren seien, ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen. Ihre dortige Anwesenheit habe nur zu Erholungszwecken ge- dient. Es sei aktenkundig, dass die Aufenthaltsdauer infolge eines unerwar- teten Todesfalles in die Länge gezogen worden sei, wobei es sich bei dem Verstorbenen um den Onkel des Beschwerdeführers handle. Der Tod sei- nes Onkels habe beim Beschwerdeführer eine grosse Krise ausgelöst und die Familie habe den richtigen Zeitpunkt für die 14-stündige Rückfahrt mit dem Auto abwarten müssen. Vor diesem Hintergrund sei er nicht verpflich- tet gewesen, die verspätete Rückreise zu melden, da keine wesentliche Änderung der massgebenden Verhältnisse vorliegen würde, die einen Ein- fluss auf den Leistungsanspruch gehabt hätte. Die Anspruchsvorausset- zung des Wohnsitzes in der Schweiz sei während der fraglichen Periode unangetastet geblieben (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Im Grunde sei eine Mel- dung, wenn auch verspätet, mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 durch den KESD erfolgt. Von einer qualifizierten Meldepflichtverletzung könne daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein; die unterlassene Meldung sei we- der in böser Absicht noch in schuldhafter Weise erfolgt und hätte, selbst wenn sie unverzüglich vorgenommen worden wäre, am Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.2. Ausweislich der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ und damit für mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (vgl. Beschwerde S. 6). Zwischen den -7- Parteien ist sodann auch unumstritten, dass der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin weder vor noch während des Auslandaufenthalts über den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt informiert hat. So- mit verletzte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Meldepflicht (vgl. E. 2.3.2. hiervor), auf die er zumindest in den Revisionsverfügungen jeweils hingewiesen worden war (VB 78 S. 1, 4; 156 S. 1). 4.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Anspruchsvoraussetzungen durch den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers da- hingefallen sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo- senentschädigung gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV erloschen ist (vgl. E. 2.3.1. hiervor). Die vorerwähnten Umstände (vgl. E. 3. hiervor) zeigen, dass der Beschwer- deführer mit seiner Ausreise nach Q._____ am 14. Mai 2023 (vgl. etwa Be- schwerde S. 6; VB 223) die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich nicht mehr erfüllte (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Ausweislich der Sterbeurkunde verstarb der Onkel des Beschwerdefüh- rers, E._____, am 14. Mai 2023 (VB 235 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern aufgrund des Todesfalles sei- nes Onkels am 14. Mai 2023 nach Q._____ ausgereist ist (vgl. auch E. 3.2. hiervor). Zudem diente der Auslandaufenthalt dem Besuchszwecke, um seine grosse Verwandtschaft in Q._____ zu besuchen (vgl. E. 3.2. hiervor). Auch wenn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 18. April 2024 (vgl. E. 3.3. hiervor) keine genauen Angaben zur Therapie bestehen und damit nicht dargetan ist, dass es sich um eine Therapie handelte, die nicht auch in der Schweiz hätte in Anspruch genommen werden können, ist über- dies von einem gewissen Kur- und Behandlungszweck auszugehen. Dies ist auch anzunehmen, da es dem Beschwerdeführer insgesamt guttue, am Meer zu weilen (vgl. E. 3.4. hiervor) und im Salzwasser zu baden (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusätzlich bestehen Hinweise, dass aufgrund der gesundheit- lichen Situation des Beschwerdeführers eine Reiseunfähigkeit bestand und dadurch die Heimreise verzögert wurde (vgl. E. 3.4. hiervor). Des Weiteren lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, die aufgrund seiner Cerebralparese seit vielen Jahren Dritthilfe für ihn leisten (VB 225 S. 5), seit über zehn Jahren an der gleichen Wohnadresse in der Schweiz (vgl. Protokoll per 29. Juli 2024; Eintrag vom 8. Dezember 2011). Diese Wohnung wurde während des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nicht aufgegeben und seit der Rückkehr in die Schweiz lebt der Beschwerdefüh- rer mit seinen Eltern wieder in der gleichen Wohnung (VB 225 S. 2). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Kindern ebenfalls am sel- ben Wohnort (VB 257 S. 7). Damit befindet sich bzw. befand sich, auch -8- wenn der Beschwerdeführer eine grosse Verwandtschaft in Q._____ hat, der Schwerpunkt seiner (engen) Beziehungen nach wie vor in der Schweiz. Zudem besteht in der Schweiz eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für den Beschwerdeführer (VB 216; 225 S. 2). In einer Gesamtwürdigung der vorhandenen, von der Rechtsprechung als triftig anerkannten Gründe für die Annahme eines kurzfristigen Ausland- aufenthaltes und angesichts der Tatsache, dass sich der Wohnsitz des Be- schwerdeführers und, aufgrund seiner hier lebenden Eltern sowie seiner Schwester, der Schwerpunkt seiner Beziehungen nach wie vor in der Schweiz befindet bzw. befand (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor), ist vorliegend ent- gegen der Beschwerdegegnerin von einem voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthalt auszugehen, ohne dass die Absicht des Beschwerde- führers bestand, die Schweiz für immer zu verlassen. Es ist damit ein Aus- nahmentatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, welcher trotz knapp sechsmo- natigen Aufenthalts im Ausland vom 14. Mai bis am 12. November 2023 weiterhin die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerde- führers in der Schweiz rechtfertigt. 4.4. Die Beschwerdegegnerin ist damit fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatte und infolgedessen die Anspruchsvo- raussetzungen für den Bezug der Hilflosenentschädigung nicht mehr er- füllte (vgl. E. 2.1., 2.3.2. hiervor). Die Einstellung der Hilflosenentschädi- gung vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 erweist sich damit als nicht rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 4. Juli 2024 dahingehend abzuändern, dass der Be- schwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bei Auf- enthalt zu Hause hat. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -9- 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Be- schwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Juli 2024 da- hingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung schweren Grades bei Aufenthalt zu Hause hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker