Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 20; Eingabe vom 19. Dezember 2024) kann angesichts der bestehenden fachärztlich ungeklärten Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), ebenso wenig auf die Einschätzung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrische Dienste F._____ abgestellt werden.