die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Mit dem Bericht vom 13. Dezember 2024 und der darin diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehen jedoch gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die RAD-Beurteilungen (vgl. E. 2.1. hiervor) und insbesondere die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D.___