__ überholt erweisen. Es sei zudem kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchgeführt worden und der RAD-Arzt Dr. med. D._____ habe sich mit den Berichten der Psychiatrische Dienste F._____ nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Auf den Bericht des RAD könne daher nicht abgestellt werden, da mehr als nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen würden (vgl. Beschwerde S. 19). Gestützt auf den Bericht der Psychiatrische Dienste F._____ vom 13. Dezember 2024 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, bisher habe lediglich der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestanden, wohingegen eine solche nun neu diagnostiziert worden sei.