Damit liege gemäss Aktenlage kein Gesundheitsschaden vor, der eine mitteloder längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Im Rahmen der bereits seit Juli 2021 fehlenden Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers könne von einer Dekonditionierung ausgegangen werden. Dennoch sollte kurzfristig eine Steigerbarkeit der beruflichen Leistungsfähigkeit bis hin zu einer vollen Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen sein (VB 167 S. 5). -5-